1. Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstände sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die Mehrheit (50 % + 1) der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand die Mehrheit erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
3. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Weiterhin wird im Innenverhältnis bestimmt, dass es bei zu verpflichtenden Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 2.500,– eines Beschlusses des Vorstandes bedarf.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden.
7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
8. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.